Informationen zum Thema "Überebrückungshilfen" des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Bundesprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 24,6 Milliarden Euro.
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Ab sofort können Anträge für die Überbrückungshilfe nur hier online gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer berechtigt sind, Anträge zu stellen. Hierfür ist vor der Antragsstellung eine einmalige Registrierung im System notwendig. Die Steuerberater-Kammern München und Nürnberg helfen Ihnen gerne einen Steuerberater mit freien Kapazitäten in Ihrer Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung, werden die Kosten für die Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.
Bitte lesen Sie sich unbedingt die Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Antragstellung durch, bevor Sie den Antrag stellen.
mehr auf https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/
Erläuterungen zur Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG bei angeordneter Quarantäne oder Tätigkeitsverbot der Regierung von Schwaben
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird bzw. abgesondert wurde (Quarantäne) und dadurch einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V gewährt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren (längstens 6 Wochen). Das bedeutet, in den ersten 6 Wochen erhalten angestellte Beschäftigte den Verdienstausfall von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Die ausgezahlten Beträge erstattet die zuständige Regierung dem Arbeitgeber auf Antrag.
Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.
Gem. § 616 BGB bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Sofern die Anwendung des § 616 BGB nicht ausgeschlossen wurde (z.B. durch tarifvertragliche Regelung), steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung zu. Eine Entschädigung bzw. Erstattung kann in diesem Fall nicht erfolgen.
Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträge sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Regierung einzureichen.
zum Antragsformular - Verdienstausfallentschädigung - Antrag nach Infektionsschutzgesetz
https://www.regierung.schwaben.bayern.de/Coronavirus.php
Webinare zu Community-Masken und Corona-Arbeitsschutzstandards der IHK Schwaben
Um das Coronavirus einzudämmen, gilt ab Montag, den 27. April, in ganz Bayern, in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Pflicht, Mund und Nase zu bedecken. Die IHK Schwaben nimmt dies zum Anlass, um in zwei kurzen Webinaren aus betrieblicher Sicht auf das Thema einzugehen. Dazu lwird eingeladen wie folgt:
Die IHK nimmt gerne schon im Vorfeld Ihre Fragen zu den beiden Themen entgegen.
ifo-Umfrage zu Corona-Auswirkungen
Im Auftrag des Bayerischen Wirtschaftsministeriums führt das ifo-Institut aktuell eine Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Unternehmen in Bayern durch. Um möglichst fundierte Informationen über die Folgen für die Betriebe zu erhalten und weitere passende Unterstützungsmaßnahmen abzuleiten, hat das Ministerium die bayerischen IHKs darum gebeten, ihre engagierten Unternehmen und Netzwerke an der ifo-Umfrage zu beteiligen.
Sie können sich bis einschließlich 27. April 2020 unter https://www.soscisurvey.de/
Industrie- und Handelskammern:
Stadt München: Auszahlungen; Informationen für Unternehmen durch das Referat für Arbeit und Wirtschaft
Stadt Augsburg: Firmen unterstützen bei der Produktion von Schutzausrüstung
Region Ingolstadt: Unternehmensinformationen und branchenspezifische Informationen
Kultur- und Kreativwirtschaft: Informationen für die Kreativbranche
Lokale Initiativen:
Soforthilfen:
Mit einem über 20 Milliarden Euro schweren "Bayernfonds" kann sich der Freistaat zudem auch an Unternehmen direkt beteiligen, die sonst in die Insolvenz zu rutschen drohen.
Infos gibt es bei der Bayerischen Staatsregierung unter 089/12 22 20 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, freitags von 8 bis 16 Uhr) bzw. direkt@bayern.de.
Vorgehen:
Den Antrag für die Soforthilfe können Sie hier online stellen. Anträge per Post oder als PDF per E-Mail werden nicht mehr bearbeitet.
Bei Fragen:
Wenden Sie sich an den Regierungsbezirk, der für Sie als Antragsteller zuständig ist.
Die Telefonnummern sowie Webseiten der Regierungsbezirke finden Sie hier unter dem Reiter "Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden".
Darlehen:
Freiberufler und Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro können Kredite von 10.000 Euro bis eine Millionen Euro bei der staatlichen Förderbank LfA beantragen. Die LfA übernimmt 90 Prozent des Risikos, die Hausbank zehn Prozent. Bis zu einem Kreditrisiko von 500.000 Euro verzichtet die LfA auf eine eigene Risikoprüfung.
Bürgschaften:
Der maximale Bürgschaftssatz wird auf einheitlich 90 Prozent des Kreditbetrages angehoben. Bei Bürgschaften der LfA bis 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie bei Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro.
Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von 30 Millionen Euro übernommen.
Vorgehen:
Sie müssen sich zunächst an Ihre Hausbank wenden, die sich mit der LfA in Verbindung setzt.
Bei Fragen:
LfA Förderbank Bayern
Telefonnummer: 089/2124-1000
E-Mail: info@lfa.de
(https://www.t-online.de/finanzen/boerse/news/id_87545672/coronavirus-krise-firmen-in-not-hier-bekommen-sie-geld-vom-staat.html#bayern am 14.4.2020)
Fortlaufend aktuelle Informationen erhalten Sie über die Internetseiten der Bayerischen Staatsregierung, des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Hier finden Sie auch die aktuell gültigen Allgemeinverfügungen im Wortlaut.
Eine zusammenfassende Darstellung über verschieden Unterstützungsmöglichkeiten für Beschäftigte und Familien in der Corona-Krise hat ebenfalls der AK Soziales der CSU-Landtagsfraktion zusammengestellt.
19.03.2020 17:4819.03.2020 17:48 von leonie.weiblen erstellt.
13.07.2020 10:1613.07.2020 10:16 von leonie.weiblen bearbeitet.
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